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Die erfolgreiche Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen und Abmahnungen . . .
(BGH I ZR 288/0ß2 - Urteil vom 23. Juni 2005)
Ein Unternehmen aus den neuen Bundesländern darf seinen 1999 angemeldeten Domainnamen "hufeland.de" weiterbenutzen, obwohl dieser mit einer schon länger bestehenden Domain eines anderen Unternehmens ("hufeland.com") verwechselbar ist. Der BGH entschied, dass bei Namensgleichheit zweier Unternehmen jeweils auf einer Seite der ehemaligen Grenze nach dem Mauerfall die Kollision folgendermaßen behandelt wird: Es gilt nicht das Prinzip des Ersten, sondern die Gleichgewichtslage darf nicht gestört sein. Der BGH sagt, eine Störung wäre nur gegeben, wenn "hufeland.de" seinen Tätigkeitsbereich räumliche ausgeweitet hätte. Dies war aber nicht der Fall, weil "hufeland.de" nur regional auftritt, auch wenn seine Seite über das Internet in ganz Deutschland und weltweit angesehen werden kann. Der BGH begründete, dass es auch für regionale Unternehmen der übliche Weg ist, im Internet sein Unternehmen und Angebot vorzustellen.
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