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RA Stepan Sander

 

 

 

 

 

 

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Thema: Familienrecht

 

Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Gewaltausbrüchen

 

In einem Urteil des AG wurde der Versorgungsausgleich zwischen Antragsteller und Antragsgegner durchgeführt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin, hat das OLG jedoch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Nach § 1578 c Nr.1. BGB findet ein Versorgungsausgleich dann nicht statt, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre. Hier hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass sie wiederholt vom Antragsgegner misshandelt wurde. Ein solches Verhalten war Anlass für den Senat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien auszuschließen.

 

 

 

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