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Obwohl zwischen Antragsteller und Antragsgegner im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart wurde, hat das Familiengericht nach der Scheidung den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen verurteilt.
Dagegen richtete sich die Berufung des Antragstellers. Schon bei der Heirat war die Antragsgegnerin schwanger und nach einer Erziehungspause sollte sie wieder arbeiten gehen. Jedoch erwies sich rückblickend, dass die Ehefrau aufgrund der Erziehung der Kinder und der Bewirtschaftung des Haushaltes nicht selbst für ihr Alter vorsorgen konnte. So ist zwar die Klausel im Ehevertag nicht an sich nichtig, jedoch muss ein angemessener Ausgleich nach § 242 BGB stattfinden. Dies sei nur durch einen Zugewinnausgleich zu erreichen und mithin der Ehegatte auskunftspflichtig.
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