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In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Erbe einer verstorbenen Heimbewohnerin Geld von dem Heimbetreiber aufgrund von ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen kann. Die Ehefrau des Klägers war zwar in dem heim untergebracht, war jedoch auf eine Sonderverpflegung angewiesen, die die Krankenkasse zahlte. Zwar war dieses Essen billiger als die Verpflegungspauschale des Heimbetreibers, jedoch sollte der volle Satz entrichtet werden, mit der Begründung, es würden keine Aufwendungen erspart werden, da das Heim zur Zahlung des vollen Satzes an das private Cateringunternehmen verpflichtet gewesen sei. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Er konnte je 3,50 € für 287 Tage herausverlangen. Den Vertrag mit dem Cateringunternehmen könne das Beklagte Heim nicht dem Heimbewohner entgegenhalte, da diesem sonst der Nachweis ersparter Aufwendungen unmöglich gemacht werden würde.
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