Ihr Ansprechpartner:
Weitere Urteile zum Thema:
Unterhalt der Kinder für ihre Eltern . . .
Unterhalt der Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater . . .
BGH stärkt Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern von nichtehelichen Lebensgemeinschaften . . .
Verwertbarkeit einer heimlichen DNA- Analyse im Vaterschaftsanfechtungs-verfahren . . .
Rückerstattungsanspruch bei ersparter Heimverpflegung . . .
Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von Gütertrennung . . .
Rückgabe von Hausrat bei verbotener Eigenmacht . . .
Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Gewaltausbrüchen . . .
(BGH XII ZR 11/04 - Urteil vom 5. Juli 2006)
Eine Ärztin verlangte Unterhalt für sich vom Vater des gemeinsamen unehelichen Kindes, weil sie nach der Geburt ihrem Beruf nicht mehr voll nachgehen konnte. Die Mutter erkrankte an einer Angst- und depressiven Störung nach der Geburt. Dies deswegen, weil sie ganztags arbeitete und aus diesem Grund Schuldgefühle gegenüber ihrem Kind entwickelte. Wegen der psychischen Störung konnte sie daher nur noch halbtags arbeiten und begehrte den Differenzbetrag als Unterhalt. Die Eltern hatten sechs Jahre eheähnlich zusammengelebt, der Vater hatte sich das Kind gewünscht und war als Zahnarzt selbst in guter Einkommens- und Vermögenssituation.
Der BGH gab der Mutter Recht. Sie bekam Unterhalt für das Kind bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr. Er begründete:
Grundsätzlich kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes drei Jahre ab der Geburt Unterhalt vom Vater für sich verlangen. (Hiermit nicht zu verwechseln ist der Unterhaltsanspruch des Kindes, welcher daneben besteht.) In speziellen Fällen kann die Mutter auch nach Ablauf der drei Jahre weiter Unterhalt für sich beanspruchen. Hier ist zum einen auf kindbezogene Gründe abzustellen. Solche liegen vor, wenn das Kind z.B. behindert, dauerhaft krank oder in seiner Entwicklung gestört ist und deshalb auf die weitere Betreuung der Mutter angewiesen ist. Zum anderen kommen aber auch elternbezogene Gründe in Betracht. Diese sind z.B. gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner (hier der Vater) einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, weil die Eltern das Kind im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Zu den elternbezogenen Gründen ist auch der hier geschilderte Fall zu zählen, denn die Mutter litt nach der Geburt an einer depressiven Störung wegen der Doppelbelastung.
Das gesamte Urteil finden Sie hier >>>
Arbeitsrecht Kündigungschutz · Baurecht · Erbrecht · Familienrecht · Gesellschaftsrecht · Markenrecht · Mietrecht · Personalberatung · Privatrecht · Reiserecht · Schadenersatzrecht · Steuerrecht · Steuerstrafrecht · Strafrecht · Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Unfallregulierung Fahrerlaubnisrecht · Vertragsrecht · Wirtschaftsrecht