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Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Rechtsposition von Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gestärkt.
Unverheiratete Partner können künftig leichter Ausgleich für große Aufwendungen nach dem Scheitern von nichtehelichen Lebensgemeinschaften fordern, die sie während der Dauer der Beziehung erbracht haben. Das folgt aus einem am 9. Juli 2008 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes, mit welchem dieser von seiner bisherigen Rechtsprechung zum dem Scheitern von wilden Ehen abweicht. Steckt ein Partner viel Geld und Arbeit in den Bau eines Hauses, das dem anderen gehört, aber gemeinsam bewohnt werden soll, kann er dafür grundsätzlich Rückforderungen geltend machen, wenn die Partnerschaft zerbricht. Damit erweiterte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung, die Ausgleichsansprüche bisher nur sehr eingeschränkt zuließ (Az: XII ZR 179/05 vom 9. Juli 2008).
Bei größeren Zuwendungen, die etwa über die alltäglichen Kosten weit hinaus gehen und mit Blick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, kommen laut BGH in Fortsetzung der bisher entwickelten Rechtsprechung Ausgleichsansprüche in Betracht. Das Ende der Beziehung könne grundsätzlich Ansprüche der Partner wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" oder wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" begründen. Bisher konnte während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigte Investitionen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Mit diesem Urteil hat der BGH seine bisherige Linie zu diesen Ansprüchen korregiert.
In dem von dem BGH entschiedenen Fall war ein Paar nach zehnjähriger Lebensgemeinschaft in ein neu gebautes Haus eingezogen, welches im Eigentum der Frau stand. Der Mann hatte nach seinen Angaben über 90 000 Euro an Geld und Arbeit in die rund 200 000 Euro teure Immobilie investiert und auf Ersparnisse zurückgegriffen, die er eigentlich für den Ruhestand zurücklegen wollte. Hierbei ging der davon aus, dass er ein lebenslanges Wohnrecht an dem Haus genießen würde. Drei Jahre nach dem Einzug kam es zur Trennung der Partner, bei dem der Mann das Haus verlassen musste. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat der BGH festgestellt, dass dem Mann für die geleisteten Investitionen Ausgleichansprüche zustehen.
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