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Rückerstattungsanspruch bei ersparter Heimverpflegung . . .
Das OLG hatte nach einem Todesfall über die Berechtigung der Erben zu entscheiden. Der Vater von zwei Töchtern änderte sein Testament nachdem er sie eingesetzt hatte, dahingehend, dass er zwei Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, die ihn pflegten, einsetzte. Dagegen wandten sich die Töchter. Das AG gab ihnen Recht. Unabhängig von der Testierfähigkeit sei es schon gar nicht möglich die Mitarbeiter als Erben einzusetzen. Dies läge an einer analogen Anwendung des § 14 HeimG. Demnach dürfen Mitarbeiter eines Heimes nicht als Erben eingesetzt werden. Dies wurde vom OLG jedoch verneint. § 14 HeimG dürfe gerade nicht analog angewendet werden, da sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt, dass sie vor allem der Sicherung des Heimfriedens dient. Diese Situation sei also nicht mit ambulanter Pflege vergleichbar.
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