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BGH erlaub Inhaltskontrolle der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen . . .
(BGH VII ZR 71/04 - Urteil vom 22. Dezember 2005)
Der BGH gab einem Bauherren Recht, welcher die Decke einer Schwimmhalle sanieren lassen hatte. Die Decke war als Einheit ausgebildet und nicht in Segmente unterteilt. Oberhalb der Decke befand sich ein über die gesamte Fassadenlänge verlaufender Rabitzstreifen, der ursprünglich zu einer Sonnenschutzanlage gehört hatte. Diesen sollte der Bauunternehmer entfernen. Die Decke ragte 5 - 10 cm in den Rabitzstreifen hinein. Ein erst kurze Zeit beim Unternehmer beschäftigter Lehrling trat den Streifen mit dem Fuß los. Dadurch schlug ein größerer Teil des Streifens auf der Decke auf, welche sodann einstürzte. Der Bauherr verlangte Schadensersatz. Der BGH sprach Schadensersatz in voller Höhe zu. Der Bauherr habe - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht seine Obliegenheitspflicht verletzt, den Unternehmer auf einen besonders hohen Schaden hinzuweisen. Das Berufungsgericht hatte begründet, der Bauherr habe den Unternehmer darauf hinweisen müssen, dass die Decke als Einheit ausgebildet und somit durch herunterfallende Teile des Rabitzstreifens gefährdet gewesen sei. Dem hielt der BGH entgegen, der Unternehmer hätte unabhängig von der Beschaffenheit der Decke nicht einen unerfahrenen Auszubildenden die Arbeiten ausführen lassen dürfen. Erst recht habe der Unternehmer nicht die gebotene Sorgfalten walten lassen, indem er das Lostreten des Streifens als fachwidriges Verhalten zuließ. Mit einer solch groben Vorgehensweise und dem damit verbundenen Risiko des Einsturzes habe der Bauherr nicht rechnen müssen.
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