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BGH erlaub Inhaltskontrolle der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen . . .
(BGH VII ZR 467/99 - Urteil vom 21. Dezember 2000)
In einem Fall begehrte ein Architekt die Vergütung von noch nicht erbrachten Leistungen. Die Bauherren hatten den Architektenvertrag nach Einreichung der Genehmigungsplanung gekündigt. Der BGH gab dem Architekten teilweise Recht: Dieser kann nach Kündigung aus wichtigem Grund die geschuldete Vergütung trotz nicht erbrachter Leistung verlangen. Er muss sich davon aber anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Hier trägt der Architekt / Unternehmer die Darlegungslast. Die Beweislast hingegen trägt der Bauherr / Auftraggeber.
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