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Thema: Baurecht / Werkvertragsrecht

 

BGH erlaub Inhaltskontrolle der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern unterliegt der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 - 309 BGB

 

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 55/07, Urteil vom 24.07.2008) hatte über einen Unterlassensanspruch des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Vzbv) gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) zu entscheiden. Der Vzbv nimmt Verbraucherinteressen wahr und überprüft insoweit eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, auf ihre Rechtmäßigkeit. Soweit diesbezüglich seitens der Vzbv rechtliche Bedenken bestehen, wird der Verwender der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassen in Anspruch genommen.
Der DVA wiederum erarbeitet als nicht rechtsfähiger Verein Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen. Diese werden dann jeweils als Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B) im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

 

Die Vzbv war insoweit bei Überprüfung der VOB/B 2002 der Auffassung, dass dort verwendete Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen und deswegen gem. §§ 307 ff. BGB unwirksam seien. Da der DVA mit Veröffentlichung der VOB, Teile A und B, im Bundesanzeiger diese auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern empfehle, sei entsprechend Unterlassensklage zu erheben gewesen.

Die bisher vorherrschende Auffassung, die der BGH mit einem Urteil im Jahre 1982 begründet hatte, war davon ausgegangen, dass die VOB/B, sofern diese als Ganzes im Vertrag vereinbart ist, einer Überprüfung als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zugänglich ist. Die VOB/B war insoweit privilegiert, als man davon ausging, dass diese nicht nur den Vorteil auf einer Vertragsseite verfolge, sondern, auf die Besonderheiten des Bauvertragsrecht abgestimmt, einen in sich ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen vornehme. Dem entgegen verlangte die Vzbv nunmehr die Einzelkontrolle aller Klauseln und die Feststellung eines Verstoßes einzelner Klauseln gegen §§ 307 - 309 BGB sowie damit verbunden die Feststellung eines Unterlassensanspruches gegenüber dem DVA.

 

In dieser Angelegenheit haben zwischenzeitlich drei Instanzen entschieden. In der Eingangsinstanz beim Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 07.12.2005/26 O 64/05 die Unterlassensklage abgewiesen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass gegenüber dem DVA ein Unterlassensanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, jedoch kein Verstoß gegen die §§ 307 - 309 BGB vorliege. Das Gericht führt insoweit aus, dass die VOB/B in ihrer Gesamtheit nicht gegen die §§ 307 - 309 BGB verstößt und auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG vorliege. Es schließt sich der oben dargelegten Privilegierung der VOB/B an. Wird diese in ihrer Gesamtheit vereinbart und nicht abgeändert, unterliegen die einzelnen Klauseln keiner gerichtlichen Klauselkontrolle.

 

Die Berufung der Vzbv gegen dieses Urteil führte zu einer Entscheidung des Kammergerichts vom 15.02.2007, Az. 23 U 12/06. Auch mit der Berufung hatte die Klägerin keinen Erfolg. Allerdings ist die Begründung der Berufung eine andere als die des erstinstanzlichen Urteils. Zwar hat sich auch das Kammergericht der genannten Rechtsauffassung angeschlossen, dass die VOB/B als Gesamtwerk einer Inhaltskontrolle einzelner Klauseln nach den §§ 307 ff. BGB entzogen ist. Es führt insoweit auch ausdrücklich im Tenor zu 3. aus, dass die VOB/B in ihrer Gesamtheit einen auf die Besonderheiten des Bauwerkvertrags abgestimmten Interessenausgleich darstellt. Anders als das Landgericht geht das Kammergericht jedoch davon aus, dass der DVA überhaupt nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, da er nicht Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. d. § 1 UKlaG sei. Es führt insoweit in seiner Begründung aus, dass es hier an der Passivlegitimation fehle.

 

Die hiergegen gerichtete Revision der Vzbv zum Bundesgerichtshof war erfolgreich. Anders als die Vorinstanzen hielt dieser eine Klageabweisung nicht für geboten, weshalb er das Berufungsurteil aufhob und die Sache an das Kammergericht nach Maßgabe der eigenen Entscheidung zurückverwiesen hat. Im Gegensatz zum Kammergericht geht der BGH, ebenso wie das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, davon aus, dass es sich bei der Veröffentlichung der VOB, Teile A und B, im Bundesanzeiger um eine Empfehlung handelt, mithin der DVA Beklagter einer Unterlassensklage sein kann. Bis hier ist das Urteil des Bundesgerichtshof nicht überraschend. Soweit sich der Bundesgerichtshof inhaltlich mit der Rechtsfrage, ob die VOB/B bei ihrer Vereinbarung als Ganzes einer Inhaltskontrolle einzelner Klauseln unterliegt, beschäftigt, wird jedoch die bisher überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung revidiert. Der Senat erklärt ausdrücklich, dass er an seiner grundlegenden Entscheidung vom 16.12.1982 insoweit nicht festhält, als diese dahingehend interpretiert worden ist, dass die Privilegierung der VOB/B als Ganzes gegenüber Verbrauchern ebenfalls bestünde. Insoweit soll nach der neuen Auffassung auch eine Einzelkontrolle von Klauseln gem. §§ 307 - 309 BGB möglich sein, sofern die VOB/B als Ganzes gegenüber Verbrauchern verwendet wurde.

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die bisher angenommene Privilegierung darauf fußte, dass ein gerechter Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern von Bauleistungen im DVA herbeigeführt werde. Im Rahmen der Erarbeitung der VOB/B sind die ordentlichen Mitglieder des Vergabe- und Vertragsausschusses in der Lage, Einfluss auf die Fassung zu nehmen. Die Spitzenvertreter beider Lager sind vertreten, so dass ein zwischen diesen erarbeiteter Vertrag besser als ein Gesetz oder eine Verwaltungsanordnung geeignet ist, allgemeine Anerkennung zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern zu finden. Der Bereich Privater Auftraggeber wird zwar bei diesen Verhandlungen nicht grundsätzlich ausgeklammert, jedoch sind die Interessenvertreter der Verbraucher nicht als ordentliche Mitglieder im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss angesiedelt. Entsprechend können die Verbände der Verbraucher auch nicht die von ihr zu vertretenden Auffassungen in der Beratung platzieren. Entsprechend finden Verbraucherinteressen auch nur untergeordnete Beachtung bei der Frage der Ausgewogenheit der VOB/B. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass die Privilegierung bei Verwendung von Vertragspartnern, deren Interessenvertretung im Vergabe- und Vertragsausschuss vertreten sind, im dargelegten Urteil nicht geprüft wurde. Hingegen ist eine Privilegierung nicht gerechtfertigt, wenn die VOB/B gegenüber Vertragspartnern verwendet wird, die weder unmittelbar noch mittelbar ihre besonderen Interessen bei der Verhandlung/Erstellung der VOB/B einbringen können.

 

Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche Klauseln der VOB/B nach neuester Auffassung des BGH der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Mit der Maßgabe der Beachtung dieser Rechtsauffassung wurde die Sache zurück an das Kammergericht verwiesen, dass nunmehr die konkreten Beanstandungen hinsichtlich der einzelnen Klauseln durch die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zu prüfen hat. Die diesbezügliche Entscheidung des Kammergerichts steht noch aus.

 

Fest steht bereits jetzt, dass diese Klarstellung des BGH - man mag es auch als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ansehen, wobei die bislang dem BGH zugesprochene Rechtsauffassung im Wesentlichen auf Interpretationen eines Urteils aus dem Jahre 1982 fußten, die dort keine konkrete Stütze fanden - erhebliche Bedeutung für die Bauwirtschaft und das Bauvertragsrecht haben wird. In der Praxis war bisher jeweils davon ausgegangen worden, dass die VOB/B als Gesamtes, gegenüber einem Verbraucher vereinbart, eine in sich nicht zu beanstandende Regelung darstellt. Nunmehr wird jede einzelne Klausel anhand der Maßstäbe der §§ 307 - 309 BGB zu prüfen sein. Insoweit wird sich die Frage stellen, ob dann die Verwendung der VOB/B als Ganzes noch angezeigt ist. Bisher wurde von Veränderungen zugunsten des Verwenders häufig mit der Argumentation abgesehen, dass dann in das Gleichgewicht und die Ausgewogenheit der VOB/B eingegriffen werde und deshalb die Privilegierung nicht mehr gelte. Wenn diese nun ohnehin nicht mehr gelten soll, könnte auch nahezu beliebig im rechtlich Zulässigen eine Veränderung der Regelungen vorgenommen werden. Dies dürfte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und einer Vielzahl von Prozessen mit ungewissem Ausgang führen.

 

Insoweit bleibt mit Spannung die Entscheidung des Kammergerichts und die weitere Entwicklung abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

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