(BGH VI ZR 323/04 - Urteil vom 13. Juni 2006)
Im Fall wurde der Patientin eine Hüftgelenksprothese eingesetzt. Hierbei griff das
OP-Team auf eine neue Behandlungsmethode zurück: Einige Arbeiten führte "robodoc", eine computergesteuerte Fräsmaschine, aus. Bei der Operation wurde ein Nerv der Patientin geschädigt. Sie leidet jetzt unter Beeinträchtigungen der Bein- und Fussfunktionen. Der BGH entschied: Die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Wegen des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten muss der Arzt ihn aber über die verschiedenen Behandlungsmethoden unterrichten. Will der Arzt eine relativ neue Behandlungsmethode anwenden, deren Risiken noch nicht gesichert sind, hat er den Patienten ausführlich darüber aufzuklären, dass die Methode möglicherweise unbekannte Risiken birgt.
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