Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten hier darum, ob der Anspruch des Arbeitnehmers auf sein vertraglich vereinbartes 13. Monatsgehalt um fast die Hälfte durch den Arbeitgeber gekürzt werden durfte. Als Grund dafür gab, der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer knapp ein Jahr krank war und deswegen auch das 13. Gehalt gekürzt werden müsse. Das Gericht gab ihm Recht, das 13. Gehalt müsse entsprechend gekürzt werden, wenn auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestand. Das 13. Gehalt ist demnach ein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und durfte damit gekürzt werden.
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