Rechtsanwalt Manfred Terhedebrügge - Berlin

Manfred Terhedebrügge

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Berlin Steglitz-Zehlendorf

Verkehrsrecht: Bußgeld

Grundsätzliche Strategie in Bußgeldsachen

Wie bekannt ist, besteht in Verkehrsangelegenheiten eine besonders außergewöhnliche Kontrolldichte. Aktuell wurde auch das Punktesystem verschärft. Nun droht die Entziehung der Fahrerlaubnis schon ab 8 Punkten (vorher: 18 Punkte).

Insbesondere Geschwindigkeitskontrollen finden mittlerweile schon vollautomatisch über "Starenkästen" und andere Hightech-Blitzer - wie Schwarzlichtradargeräte - statt. Zudem wird Autofahren durch eine Vielzahl von Polizeikontrollen, oder "Radarfallen" überwacht. Verstöße werden durch Bußgeldbescheide und die Eintragung von Punkten sowie Fahrverbot geahndet.

Nach Presseberichten sind z. B. der Stadt Hagen nach der Installation von neuen Radaranlagen in der Anfangsphase 850 Fahrer pro Tag in die Radarfalle getappt. Mittlerweile hat sich die Zahl - dank eines Gewöhnungseffektes - bei etwa 380 Autos pro Tag eingependelt. Innerhalb eines Jahres kassierte die Stadt 6 Millionen Euro an Bußgeldern. Hier hatte die Stadt das Messgerät allerdings nicht gekauft sondern von der Hersteller Firma Jenoptik gemietet. Je geblitzten Autofahrer erhält die Firma eine Pauschale von 1,75 € und kommt dadurch auf eine „Erfolgsbeteiligung“ von über 170.000,00 € pro Jahr.

Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten in irgendeiner Form betroffen zu sein, kann kein Verkehrsteilnehmer für sich eine solche Ahndung ausschließen. Insbesondere bei der vollautomatisierten Kontrolle wird jedoch nicht der Fahrer, sondern das Kennzeichen des Fahrzeuges festgestellt. Bei näherer Hinsicht ist es also ohne Weiteres denkbar, dass eine andere Person das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, als der von der Behörde "ins Visier" genommene Halter des Fahrzeuges. Auch die Zahlung von Bußgeldern "aus Bequemlichkeit", oder aus Kostengründen sollte überdacht bleiben. Wegen der Dokumentation der rechtskräftigen Bußgeldverfahren werden einem diese später - wenn es zum Beispiel um ein Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis geht - strafschärfend vorgehalten.

Die Komplexität dieser Verkehrsangelegenheiten lassen es daher angeraten sein, frühzeitig Rechtsrat einzuholen. Wegen der die Kosten für eine Geldbuße sehr häufig noch übersteigenden Kosten für einen Rechtsanwalt ist allerdings dringend anzuraten, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung – möglichst ohne oder mit nur geringer Selbstbeteiligung abzuschließen. Solcherlei Versicherung wird von nahezu allen großen Versicherungsgesellschaften, einschließlich des ADAC, für überschaubare Jahresbeiträge angeboten. Der ADAC stellt sich dabei als guter und besonnener Sachwalter der Autofahrer dar.

Anhörungsverfahren

Ein Bußgeldverfahren beginnt mit einem Anhörungsverfahren. Der Halter des Fahrzeuges – der der Behörde über das Kennzeichen bekannt ist – wird angeschrieben und um Angabe von Informationen zu dem Vorwurf, einschließlich der Mitteilung des Fahrers aufgefordert. Bevor man sich jedoch in irgendeiner Art und Weise gegenüber der Behörde erklärt, sollte man bereits jetzt schon einen Anwalt konsultieren und um Rechtsrat fragen. Beantwortet man den Anhörungsbogen nicht, folgt in der Regel der Bußgeldbescheid.

Bußgeldbescheid / Einspruch

Der Bußgeldbescheid wird mit den Vorwürfen aus dem Anhörungsbogen zugestellt (gelber Briefumschlag) um den Zugang nachweisen zu können. Dies ist wichtig, weil das zulässige Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid – der Einspruch – nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides möglich ist. Danach ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig – egal ob man den Verstoß begangen hat oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Nirgendwo bekommt man schneller einen Bußgeldbescheid, als im Straßenverkehr. Das ist im Grunde genommen nicht ungewöhnlich, da ungefähr 95 % aller Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtliche Verfahren sind. Wegen der besonderen Folgen in Bußgeldsachen, wie der Eintragung von Punkten, der Erteilung eines Fahrverbotes oder sonstigen Auflagen, spielt die Verjährung eine besondere Rolle.

Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr innerhalb von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden sein, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Allerdings gilt die Dreimonatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promillegrenze oder bei Drogendelikten (§ 24 a StVG). In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach sechs Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach einem Jahr ein (§ 31 Abs. 2 Nr. 3, 4 OWiG). Verkehrsstraftaten verjähren gem. § 78 StGB frühestens nach drei Jahren!

Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung beendet ist, also am Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (§ 78 a StVG). Wird eine Verjährung unterbrochen, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Zu den wichtigsten Unterbrechungsumständen in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gehören:

  • Die Vernehmung / Anhörung des Betroffenen
  • Die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffen eingeleitet wurde
  • Der Erlass eines Bußgeldbescheides, sofern er rechtzeitig (innerhalb von zwei Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde
  • Die Zustellung eines Bußgeldbescheides

Die dreimonatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der erste Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung entscheidend. Zudem ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Die Frist läuft mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag voraus geht.
Beispiel: Eine Person begeht am 27.05. eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die Frist nach drei Monaten, also am 27.08. ablaufen. Da der Tag maßgeblich ist, der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist bereits am 26.08. ab. Anders als in der strafrechtlichen Verjährung, spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.

Das neue Punktesystem

Mit dem 01.05.2014 wurde ein neues Punktesystem eingeführt. Vormals erfolgte der Führerscheinentzug ab 18 Punkten, neuerlich bei 8 Punkten. Kommt ein Punkt zur Eintragung, verjährt dieser nach zweieinhalb Jahren, wobei noch gesondert die sogenannte Überliegefrist von einem weiteren Jahr zu berücksichtigen ist. Nach Fristablauf wird jener Punkt gelöscht, unabhängig davon, ob es zu neuerlichen Punkteeintragungen gekommen ist oder nicht. Kommt es zu einer Eintragung von zwei Punkten (Gefährdung), so verjähren diese zwei Punkte erst nach fünf Jahren, auch wiederum unter Berücksichtigung der Besonderheiten der sogenannten Überliegefrist von einem weiteren Jahr. Straftaten mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnissperre und der Eintragung von drei Punkten, verjähren nach 10 Jahren zzgl. der Überliegefrist von einem Jahr. In solcherlei Zeiträumen ist es ohne weiteres möglich – auch ohne ein sogenannter „Raser“ zu sein – auf eine höhere Punktzahl zu gelangen. Deshalb erteilt das Fahreignungsregister (FAER) auch bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, mit Punkteabzug.

Bis zu einem Punktestand von nicht mehr als 5 Punkten, kann ein Fahreignungsseminar innerhalb von fünf Jahren einmalig besucht werden, um einen Punkt abzubauen. Bei 6 bis 7 Punkten erteilt das Fahreignungsregister eine Verwarnung (auch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, allerdings ohne Punktabzug). Bei 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Lohnt sich ein Einspruch gegen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot?

Wegen des doch ernstzunehmenden Risikos sich schneller als erwartet anzuhäufender Punkte, lohnt eine Verteidigung gegen die Vorwürfe bzw. ein Einspruch immer, wenn zumindest ein Punkt oder natürlich erst recht ein Fahrverbot droht. Die Fehlerquellen in einem Bußgeldverfahren sind zu vielschichtig, als das man seine Chancen nicht nutzen sollte. Die häufigsten Verkehrsverstöße mit Bußgeldbescheid (ohne Parken) sind Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Handyverstoß und Alkoholverstoß.

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